„Pacta sunt servanda“ lautet ein uraltes juristisches Prinzip. Verträge sind einzuhalten. Dieser Grundsatz gilt auch in Zeiten, wie wir sie aktuell erleben. Jedoch kann es natürlich immer vorkommen, dass außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass Verträge schlicht nicht durchführbar sind. Das Gesetz hält hierfür eine ganz pragmatische Lösung bereit: Wer seine Pflichten absolut nicht erfüllen kann, muss dies auch nicht tun. Juristen sprechen hier von „Unmöglichkeit“. Andererseits muss auch die Gegenleistung, meist also das Entgelt, nicht erbracht werden.
Offenbar wollen sich jedoch nicht alle an diesem Grundsatz halten. So liegen uns aktuell zahlreiche Fälle des Reiseportals NOVASOL vor, das seinen Kunden die Miete für Ferienwohnungen nicht zurückerstatten will. Hintergrund sind die Grenzschließungen innerhalb Europas, die es unmöglich machen, das auserwählte Feriendomizil zu beziehen. Zwar bietet NOVASOL eine Umbuchung auf einen anderen Zeitraum an, jedoch sollen die Kunden dann auch noch saisonbedingte Preiserhöhungen in Kauf nehmen. Noch dazu muss man sich innerhalb einer äußerst knapp bemessenen Frist entscheiden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die hier Klarheit schaffen müssten, sind nur über einen Link in der Buchungsbestätigung zu erreichen. Dort findet man - wen wundert’s ? - die Regelung, dass NOVASOL im Falle höherer Gewalt berechtigt ist, sämtliche Zahlungen einzubehalten. Dem Copyright Vermerk kann jedoch entnommen werden, dass diese AGB erst im März 2020 verfasst wurden. Wir nehmen sogar an, dass sie erst im Zuge der Corona-Krise ausgetauscht wurden.
Für die meisten Kunden dürften deshalb die bis dahin geltenden AGB maßgeblich sein. In den uns vorliegenden älteren AGB findet sich die besagte Klausel nicht, so dass NOVASOL eindeutig zur Rückerstattung verpflichtet ist. Unabhängig davon gehen wir aber auch davon aus, dass die neu hinzugefügte Klausel unwirksam ist, da sie die Verbraucher entgegen den gesetzlichen Regelungen unangemessen benachteiligt.
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